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FINMA publiziert Wegleitung für Initial Coin Offerings (ICOs)

Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat sich kürzlich im Rahmen einer neuen Wegleitung zum Thema Initial Coin Offerings (ICOs) geäussert. Damit erhalten interessierte Kreise Guidelines, wie ICOs gemäss der Schweizer Finanzmarktregulierung zu qualifizieren sind. 

Die Anzahl neuer ICO-Vorhaben ist in den letzten Monaten sprunghaft angestiegen. Dabei handelt es sich um eine Finanzierungsform für Unternehmen, typischerweise Startups, bei welcher Anleger finanzielle Mittel an einen ICO-Organisator überweisen. Im Gegenzug erhalten sie blockchain-basierte "Coins" respektive "Tokens", welche entweder auf einer vom Ausgeber neu entwickelten Blockchain beruhen oder mittels eines sog. "Smart Contract" mit einer bereits bestehenden Blockchain verknüpft sind.

Verantwortlichkeitsklagen bei gelöschten Gesellschaften

Beiräte sind in der Schweiz eher eine neuere Erscheinung. Wer glaubt, als Beirat könne er Einfluss auf eine Gesellschaft nehmen, ohne gleichzeitig der Verantwortlichkeit zu unterstehen, täuscht sich allerdings (Blogeintrag: Auch Beiräte sind haftbar).

Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.   

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Haftungsprävention bei Mandatsniederlegung

Ein Verwaltungsrat, Stiftungsrat oder anderes Organ hat auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Mandats die Möglichkeit, das Risiko einer Haftung zu beschränken, wenn er gewisse Aspekte beachtet. Der Blogbeitrag setzt sich mit konkreten Umständen auseinander, die es zu berücksichtigen gibt.

Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.  

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Grundstückkauf: Prüfen Sie alle an- und vorgemerkten Rechte und Dienstbarkeiten!

Beim Kauf einer Baulandparzelle hat der Käufer eine auf dieser Parzelle lastenden Dienstbarkeit nicht zur Kenntnis genommen / nehmen wollen. Die Dienstbarkeit gab dem Eigentümer einer anderen Parzelle das Recht, das Grundstück alleine als Gartenfläche zu benutzen und zu bepflanzen. Das Grundstück konnte also wegen dieser Dienstbarkeit gar nicht bebaut werden. Beim Abschluss des Kaufvertrags vor dem Notar hat der Käufer bestätigt, vom Inhalt der Dienstbarkeit Kenntnis zu haben, obwohl dies nicht der Fall war und der Wortlaut der Dienstbarkeit vom Notar auch nicht verlesen wurde.

Organe und Haftung im Gesellschaftsrecht

Nicht nur die gewählten und im Handelsregister eingetragenen Personen sind "Organe" im Rechtssinn. Neben den formellen Verwaltungsräten in Aktiengesellschaften oder Geschäftsführern in GmbH können auch weitere Personen darunter fallen. Der Beitrag "Organe und Haftung im Gesellschaftsrecht" handelt von den verschiedenen Arten von Organen im Schweizer Gesellschaftsrecht.

Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.

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AHVG Art. 52 - Strikte Haftung von VR und Erben

In zwei aktuellen Entscheiden haben die Gericht einmal mehr die strikte Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Organen (Verwaltungsräten, Geschäftsführern, Stiftungsräten etc.) im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestätigt. Der Beitrag fasst einige Aspekte dieser Rechtsprechung zusammen. U.A. wird auch darauf hingewiesen, dass Erben solcher Personen ebenfalls für diese Beiträge verantwortlich gemacht und betrieben werden können.  

Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.

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Achtung Praxisänderung bei Vorfälligkeitsentschädigungen

Die Zürcher Steuerpraxis hat Vorfälligkeitsentschädigungen bei der vorzeitigen Rückzahlung von Hypotheken bisher bei der Einkommenssteuer als Schuldzinsen grundsätzlich zum Abzug zugelassen. Gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 3. April 2017 (BGE Urteil vom 3. April 2017: 2C_1148/2015) vertritt das Kantonale Steueramt offensichtlich neu die Auffassung, dass Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr bei der Einkommenssteuer abzugsfähig  sein sollen.

«Ewiger» Aktionärsbindungsvertrag, der die Nachfolgeregelung einer Partei erschwert, ist aufgrund übermässiger Bindung ungültig: Bundesgerichtsurteil 4A_45/2017

Die Parteien von Aktionärsbindungsverträgen («ABV») sind oft versucht, diese auf unbestimmte Zeit abzuschliessen und keine Kündigungsmöglichkeiten einzubauen. Langdauernde Verträge scheitern aber regelmässig am Verbot der übermässigen Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB), insbesondere wenn sie neben der wirtschaftlichen auch die persönliche Entfaltungsfreiheit einer Partei einschränken. Dass man bei der Gestaltung von ABV gut daran tut, Kündigungsmodalitäten zu vereinbaren (wenn nötig verbunden mit einer langen Mindestlaufzeit), zeigt auch die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung.