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Verwaltungsrat: Haftungsprävention vor Mandatsannahme

 Wenn man vor Annahme des Mandats die richtigen Fragen stellt, kann dadurch das Risiko einer künftigen Haftung bereits um Einiges reduziert werden. Der Beitrag enthält eine Checkliste mit Fragen, die sich der künftige Mandatsträger (Verwaltungsrat, Stiftungsrat etc.) in eigenem Interesse  stellen sollte, bevor er im Amt ist.

Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.

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Verrechnungssteuergesetz: Bundesrat für mehr Kulanz bei der Rückforderung

Personen mit Wohnsitz im Inland haben grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Verrechnungssteuer von 35% auf Vermögenserträgnissen und Dividenden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemässe Deklaration gegenüber den Steuerbehörden.  
 

Aufgrund von Bundesgerichtsurteilen kam es seit 2014 zu einer restriktiven Auslegung der Rückerstattungspraxis. Bereits eine unvollständige Deklaration führt zu einer Verwirkung und damit zu einer Verweigerung der Rückzahlung, womit diese zusätzlich zur Einkommenssteuer anfällt. Politik, Wissenschaft und Wirtschaft haben diese restriktive Auslegungspraxis als teilweise unfair, als Strafe und sogar als rechtswidrig kritisiert. 

Praxisänderung beim SECO: Der konzerninterne Personalverleih braucht neu auch eine Bewilligung

Grundsatz

Der Grundsatz ist, dass jeder, der gewerbsmässig anderen Personal überlässt (Personalverleih) eine Bewilligung benötigt. In der Praxis machte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jedoch eine Ausnahme beim Personalverleih innerhalb eines Konzerns. Bislang hatte das SECO den konzerninternen Personalverleih bewilligungsfrei zugelassen, sofern dieser dazu diente, dass die von einer Konzerngesellschaft an eine andere entliehenen Arbeitnehmenden in einem Einzelfall Berufs- und/oder Auslandserfahrungen sammeln oder einen Knowhow-Transfer vornehmen konnten.

Ungenügende gesetzliche Grundlage für verdeckte Überwachung in IV Fällen – BGer Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Observation im Bereich der Invalidenversicherung mangels genügender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig ist (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017).

Der Entscheid stellt eine Praxisänderung dar. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes war eine Observation nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung möglich (gestützt auf Art. 59 Abs. 5 IVG; vgl. BGE 137 I 327, E. 5.2). Die Praxisänderung erfolgt, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall beschlossen hatte, dass die gesetzliche Grundlage im Bereich der Unfallversicherung für eine Observation nicht genüge (EGMR-Urteil 61838/10). Verdeckte Überwachungen in jenem Bereich seien daher eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypothekenauflösung

Ein neuer Bundesgerichtsentscheid führt zu einer Praxisänderung bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Einem unserer Mandanten wurde der Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen (VFE) bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung im Kanton Zürich verweigert. Nach bisheriger Zürcher Praxis wurden VFE lediglich auf der Stufe der Einkommenssteuer anerkannt.

Haftung des Verwaltungsrats und Schadensberechnung

Haftung des Verwaltungsrats und Schadensberechnung

Die Berechnung des sog. Fortführungsschadens in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist komplex. In einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts wird zusammengefasst, wie die Schadensberechnung normalerweise zu erfolgen hat und namentlich wie die Wertkorrekturen von Fortführungswerten auf Liquidationswerte vorzunehmen sind.

Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.

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Neuerungen für patronale Wohlfahrtsfonds

Seit dem 1. April 2016 sind gesetzliche Erleichterungen für patronale Wohlfahrtsfonds in Kraft. Diese Stiftungen oder Fonds stammen grösstenteils noch aus der Zeit vor der BVG-Einführung. Mit den Neuerungen soll die unternehmerische und soziale Tradition als "Auffangeinrichtung" gewahrt bleiben. Im Folgenden finden Sie den von Dr. Max Nägeli und Dr. Christoph D. Studer verfassten und in der Zürcher Wirtschaft veröffentlichten Artikel zu diesem Thema.

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Listenspitäler müssen ihre Aufträge öffentlich ausschreiben

Sowohl öffentliche als auch private Spitäler, die einen kantonalen Leistungsauftrag haben und auf der Spitalliste eines Kantons aufgeführt sind (sog. Listenspitäler), müssen ihre Aufträge nach den Bestimmungen des Submissionsrechts öffentlich ausschreiben.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Zürich die im Spitalmarkt heftig diskutierte Rechtsfrage beurteilt und festgestellt, dass kantonale und kommunale Listenspitäler dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.

Während unter Beschaffungsexperten schon länger die Meinung vorherrschte, dass öffentliche Listenspitäler, d.h. Spitäler, die Kantonen oder Gemeinden gehören und einen kantonalen Leistungsauftrag sicherstellen, ihre Aufträge nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts ausschreiben müssen, wehrten sich einige Spitäler dagegen – allen voran die GZO AG, welche das Spital Wetzikon betreibt.