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Newsletter Datenschutz Juni 2021

Nachdem wir im letzten Datenschutznewsletter eine Übersicht über das neue, voraussichtlich 2022 ohne Übergangsfrist in Kraft tretende Datenschutzgesetz (nDSG) und die Änderungen, die es mit sich bringt, gegeben haben, widmen wir uns in diesem Newsletter der Frage, wie man diese neuen Anforderungen effizient umsetzen kann.

Dr. Christoph D. Studer zum Thema D&O- bzw. Organhaftpflichtversicherung (Recht§icher, Ausgabe 05 I Mai 2021)

"D&O-Versicherungen bieten Schutz gegen die persönliche Haftpflicht von Gesellschaftsorganen und werden immer erschwinglicher. Gleichzeitig befreit diese Art von Versicherung nicht vor den Konsequenzen jeder unzulässigen Handlung, weswegen es umso wichtiger ist, deren möglichen Deckungen und Lücken zu kennen."

Lesen Sie hier den ganzen Artikel: Recht§icher, Ausgabe 05 I Mai 2021

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Newsletter Datenschutz Mai 2021

Den vollständigen Newsletter finden Sie hier: Newsletter Datenschutz Mai 2021

 

Anhörungspflicht vor Ausschluss eines Angebots

In einem neueren Urteil vom 8. März 2021 hat sich das Bundesgericht zur Anhörung einer Anbieterin vor deren Ausschluss geäussert. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Vergabestelle schrieb einen Bauauftrag für den Neubau von Trinkwasserdruckleitungen und Fertigbrunnenstuben im selektiven Verfahren aus. Die Ausschreibung gewichtete das Zuschlagskriterium 'Preis' mit 60%.  

Der Einkauf von Strom untersteht dem öffentlichen Beschaffungsrecht

Dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen grundsätzlich alle Einkäufe und Aufträge von öffentlichen Auftraggebern ab einem bestimmten Auftragswert. Bislang wurde jedoch die Beschaffung von Strom, zum Beispiel für die Versorgung von öffentlichen Verwaltungsgebäuden, oft nicht öffentlich ausgeschrieben.  

Die Wettbewerbskommission hat nun in einer Empfehlung vom 22. März 2021 unter dem Binnenmarktgesetz die Rechtslage geklärt und festgestellt, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des revidierten WTO-Übereinkommens über das  öffentliche  Beschaffungswesen ("GPA  2012") und des angepassten Binnenmarktgesetzes ("BGBM") am 1. Januar 2021 Strombeschaffungen von öffentlichen Auftraggebern und Verteilnetzbetreibern dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.

Last Call – Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien

1. Hintergrund und Reminder 

Haben Sie noch Inhaberaktien?

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 haben Aktiengesellschaften noch bis zum 1. Mai 2021 Zeit, ihre Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln und entsprechend die Statuten anzupassen. Inhaberaktien sind danach bis auf seltene Ausnahmen nicht mehr zulässig. Bei nicht fristgerechter Umwandlung erfolgt diese automatisch von Gesetzes wegen. Da dies Nachteile mit sich bringt (siehe unten), sollte die Umwandlung unbedingt proaktiv in Angriff genommen werden, sofern ihre Aktiengesellschaft noch über Inhaberaktien verfügt.

Newsletter über die Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz

Unsere Pangea Net Partnerkanzlei BRANDI in Deutschland berichtet in ihrem Datenschutz-Newsletter über die Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz. Wir haben den Newsletter zusammen mit BRANDI verfasst.

Das neue Schweizer Datenschutzrecht tritt voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft. Infolge fehlender Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen Unternehmen rechtzeitig Massnahmen zur Umsetzung des neuen Datenschutzgesetzes ergreifen.

Link zum Newsletter: https://www.brandi.net/fileadmin/user_upload/Newsletter/pdf/2021/Newsletter_0321.pdf

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Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2021

In diesem Newsletter möchten wir Sie über einige wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht informieren, die per 1. Januar 2021 oder teilweise schon im Jahr 2020 in Kraft getreten sind. Einige dieser Neuerungen benötigen eventuell eine Anpassung des Anstellungsreglements.

1. Vaterschaftsurlaub

Der neue Art. 329g OR sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, welcher im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der folgenden sechs Monate wird, Anspruch auf einen 14-tägigen Vaterschaftsurlaub hat. Dieser kann innert sechs Monaten nach der Geburt tage- oder wochenweise bezogen werden. Der Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Mutterschaftsentschädigung.