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Urheberrechtsprozess in Deutschland: Klage von Eric Clapton gegen eine Frau aus Deutschland wegen des Verkaufs einer CD über ebay, die von Eric Clapton nicht autorisiert worden sei

Derzeit wird in der Presse über einen Urheberrechtsprozess in Deutschland berichtet. Der weltberühmte Musiker Eric Clapton soll eine Privatperson verklagt haben, weil sie über ebay eine CD eines Konzerts von ihm verkaufen wollte, die er anscheinend nicht autorisiert hat. Der Prozess richtet sich nicht gegen den Hersteller der CD, sondern gegen diese Privatperson, die die CD online weiterverkaufen wollte.

In dieser Konstellation wäre eine Klage auch gegen eine Privatperson in der Schweiz möglich. Nach Schweizerischem Urheberrecht ist es einer Privatperson zwar erlaubt, beispielsweise mit ihrem Smartphone ein Konzert für sich selbst aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung darf sie aber nur selbst herstellen und sie darf nur für diese Person selbst und im Kreis ihrer Verwandten und Freunde verwendet werden (sog. Privatgebrauch, Art. 19 Abs. 1 lit a URG). Die Aufzeichnung eines Konzerts darf nicht durch einen Dritten für sie hergestellt werden. Bei einem Verkauf an eine Drittperson, die dem Privaten nicht nahesteht, wird sodann der Rahmen des zulässigen Privatgebrauchs verlassen und Urheberrechte der Musiker oder Künstler etc. verletzt, sofern diese den Verkauf nicht erlaubt haben. Dagegen kann sich der Urheber mit Klage gegen die Privatperson zur Wehr setzen unabhängig davon, woher die Aufnahme stammt und ob die Verletzung des Urheberrechts wissentlich erfolgt ist.

Dr. Claudia Marti hat sich in ihrer Dissertation zum Thema "Urheberrechtlicher Eigengebrauch unter Mitwirkung Dritter" namentlich mit derartigen Fragestellungen befasst.

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