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Der Einkauf von Strom untersteht dem öffentlichen Beschaffungsrecht

Dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen grundsätzlich alle Einkäufe und Aufträge von öffentlichen Auftraggebern ab einem bestimmten Auftragswert. Bislang wurde jedoch die Beschaffung von Strom, zum Beispiel für die Versorgung von öffentlichen Verwaltungsgebäuden, oft nicht öffentlich ausgeschrieben.  

Die Wettbewerbskommission hat nun in einer Empfehlung vom 22. März 2021 unter dem Binnenmarktgesetz die Rechtslage geklärt und festgestellt, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des revidierten WTO-Übereinkommens über das  öffentliche  Beschaffungswesen ("GPA  2012") und des angepassten Binnenmarktgesetzes ("BGBM") am 1. Januar 2021 Strombeschaffungen von öffentlichen Auftraggebern und Verteilnetzbetreibern dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.

Dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen grundsätzlich alle Einkäufe und Aufträge von öffentlichen Auftraggebern ab einem bestimmten Auftragswert. Bislang wurde jedoch die Beschaffung von Strom, zum Beispiel für die Versorgung von öffentlichen Verwaltungsgebäuden, oft nicht öffentlich ausgeschrieben.  

Die Wettbewerbskommission hat nun in einer Empfehlung vom 22. März 2021 unter dem Binnenmarktgesetz die Rechtslage geklärt und festgestellt, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des revidierten WTO-Übereinkommens über das  öffentliche  Beschaffungswesen ("GPA  2012") und des angepassten Binnenmarktgesetzes ("BGBM") am 1. Januar 2021 Strombeschaffungen von öffentlichen Auftraggebern und Verteilnetzbetreibern dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.

Strombezüge  von öffentlichen  Auftraggebern  (zentrale  und  dezentrale  Verwaltungseinheiten  auf  Kantons-,  Bezirks- und Gemeindeebene, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Sektorenauftraggeber sowie private Träger öffentlicher Aufgaben) zum  Eigenverbrauch sowie von  Verteilnetzbetreibern zur Endkundenversorgung unterstehen als öffentliche Lieferaufträge dem BGBM sowie dem internationalen (GPA 2012) und nationalen Beschaffungsrecht (IVöB und BöB). Das betrifft unter anderem den Strom für Schulhäuser, für öffentliche Verkehrsmittel und für die Versorgung der festen Endkunden in der Grundversorgung durch Energieversorger. Vom Beschaffungsrecht ausgenommen sind nur ganz spezifische Situationen. Eine solche Ausnahme besteht zum Beispiel für öffentliche Auftraggeber, die einem Versorgungsmonopol unterstehen und den Stromanbieter nicht frei wählen können. Eine weitere Ausnahme von der Ausschreibungspflicht liegt vor, wenn die Strombeschaffung an einer Strombörse erfolgt und die rechtlichen Voraussetzungen für solche Einkäufe erfüllt sind (inkl. Publikationspflicht).

Die Empfehlung der Weko ist hier publiziert.

 

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