Skip to main content
 

Erleichtertes Löschungsverfahren bei Nichtgebrauch von Marken

Ab dem 1. Januar 2017 gelten nebst den neuen Swissness-Bestimmungen zahlreiche weitere markenrechtliche Neuerungen. Unter anderem wird durch Art. 35a-35c des Markenschutzgesetzes ein neues administratives Löschungsverfahren eingeführt, mittels dessen jede Person beim Institut für Geistiges Eigentum in Bern (IGE) einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen kann. Ein spezifisches Interesse an der Löschung der Marke muss dabei nicht nachgewiesen werden. Statt wie früher ein langes und entsprechend kostspieliges gerichtliches Löschungsverfahren anstrengen zu müssen, besteht nun eine schnellere Angriffsmöglichkeit gegen bestehende Markenregistrierungen.

Frühestens fünf Jahre nach dem unbenutzten Ablauf der Widerspruchsfrist (oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens fünf Jahre nach dessen Abschluss) kann beim IGE ein Antrag auf Löschung einer Markeneintragung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Nichtgebrauch der angegriffenen Marke glaubhaft gemacht werden kann. Die Karenzfrist von fünf Jahren trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Zeitpunkt der Hinterlegung bis zur Einführung der Marke auf dem Markt zunehmend Zeit benötigt wird.

Mit diesem jedermann zugänglichen, einfachen administrativen Löschungsverfahren wird unter anderem bezweckt, nicht gebrauchte eingetragene Marken aus dem Register zu entfernen und für Dritte zur Verfügung zu halten.

Der Nichtgebrauch muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Ist die Markeninhaberin eine juristische Person, kann deren Löschung im Handelsregister ein Indiz für den Nichtgebrauch sein. Umgekehrt kann der Markeninhaber, dem vom IGE Gelegenheit eingeräumt wird, zum Löschungsantrag Stellung zu nehmen, möglicherweise wichtige Gründe für den Nichtgebrauch der Marke geltend machen oder nachweisen, dass die Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes gebraucht wurde. Dieser Nachweis kann bspw. anhand von Katalogen, Verpackungen oder Rechnungen geführt werden, welche die Marke enthalten oder aus denen klar hervorgeht, dass unter der Marke Produkte oder Dienstleistungen verkauft wurden. Während eine rein unternehmens- oder konzerninterne Nutzung der angegriffenen Marke für die Begründung eines markenmässigen Gebrauchs nicht ausreicht, werden die markenmässige Verwendung der Marke durch Dritte, wie z.B. Tochterunternehmen oder Lizenznehmer, dem Markeninhaber zugerechnet.

Ob ein markenmässiger Gebrauch der angegriffenen Marke vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Bei Massenartikeln wird grundsätzlich eine umfangreichere Benutzung der Marke verlangt als bei Marken für Luxus- oder Industriegüter. Wichtig ist bei Schweizer Registrierungen sodann, dass der Gebrauch in der Schweiz erfolgte. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall eines Gebrauchs in Deutschland, der aufgrund des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 auch als rechtserhaltender Gebrauch in der Schweiz gilt. Der Markeninhaber kann einen Löschungsantrag auch abwehren, wenn er wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen kann. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die unabhängig von seinem Willen eingetreten sind, wie zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen oder andere staatliche Vorschriften, welche der Benutzung der angegriffenen Marke entgegenstehen.

Gelingt es dem Antragssteller nicht, den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft zu machen, weist das IGE den Antrag auf Löschung ab und der Markeneintrag bleibt bestehen. Auch bei Ablehnung des Löschungsantrags bleibt es dem Angreifer – wie bereits vor Einführung der neuen Bestimmungen – möglich, eine Löschungsklage beim zuständigen Gericht einzureichen.

Markeninhabern ist aufgrund dieses vereinfachten Löschungsverfahrens, das von jedermann eingeleitet werden kann zu empfehlen, die Nutzung ihrer registrierten Zeichen von Beginn an konsequent zu dokumentieren.

Kontakt