Die Zürcher Steuerpraxis hat Vorfälligkeitsentschädigungen bei der vorzeitigen Rückzahlung von Hypotheken bisher bei der Einkommenssteuer als Schuldzinsen grundsätzlich zum Abzug zugelassen. Gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 3. April 2017 (BGE Urteil vom 3. April 2017: 2C_1148/2015) vertritt das Kantonale Steueramt offensichtlich neu die Auffassung, dass Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr bei der Einkommenssteuer abzugsfähig sein sollen.
Wir halten diese Praxis für fragwürdig und nicht zwingend konform mit der neuesten Bundesgerichtspraxis, die unseres Erachtens differenziert zu würdigen ist. Immerhin: Die Rechtsunsicherheit in dieser Steuerfrage liegt nun vor. Wir empfehlen, die Frage der Abzugsfähigkeit allenfalls vorgängig mit einem Steuerruling zu klären oder im Veranlagungsfall gegen eine Aufrechnung Einsprache zu erheben.
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